Allgemeine Vertragsbedingungen seca TRU 99+1 Systemlösung

1. Gegenstand

Der Gegenstand dieser Vertragsbedingung sind die Cloud- und Softwaredienste (insbesondere eine gehostete, unterstützte und betriebene On-Demand-Softwarelösung – nachfolgend „SaaS-Abonnement“), die dem Kunden im Rahmen des seca TRU 99+1 Systemlösung zur Analyse- und Datenverwaltung zur Verfügung gestellt werden, wie in Anhang 1 („Definition der seca Cloud-Dienste – Beschreibung des SaaS-Abonnements“) angegeben. Diese Cloud-Dienste funktionieren in Kombination mit den seca-Systemen, die der Kunde (i) unter dem Kaufvertrag erworben oder (ii) von seca oder Dritten gemietet oder geleast oder (iii) bereits installiert hat – unter der Voraussetzung, dass seca die Konformität im letztgenannten Fall ausdrücklich bestätigt hat.

2. SaaS-Abonnement – Geltungsbereich, Nutzungsrechte, Lizenzmodelle, Gewährleistung

2.1 Gegenstand des SaaS-Abonnements: Der Gegenstand des SaaS-Abonnements ist die seca Cloud-Plattform (Softwareangebote in der seca-Plattform), einschließlich der Funktionen gemäß Anhang 1, die „as is“, d. h. im jeweiligen aktuellen Ist-Zustand, bereitgestellt wird. seca wird jederzeit (i) die Kundendaten, die mit dem SaaS-Abonnement gespeichert und/oder übertragen werden, gegen unbefugten Zugang oder unbefugte Nutzung schützen und (ii) die für seca geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Bereitstellung des SaaS-Abonnements befolgen.

2.2 Betrieb und Hosting: Das SaaS-Abonnement wird von seca betrieben, aber in einer Hardwareumge-bung gehostet, die von Amazon Web Services (nachfolgend „AWS“) wie folgt bereitgestellt wird: (i) für Kunden mit Hauptsitz in der Europäischen Union an einem Ort in der EU (derzeit Frankfurt am Main, Deutschland), für (ii) Kunden mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika an einem Ort in den USA (derzeit im Bundesstaat Oregon) und (iii) für Kunden mit Hauptsitz außerhalb der EU und außerhalb der USA an einem Ort in der EU oder den USA (gemäß dem vorstehenden Unterab-satz (i) oder (ii)) gemäß Entscheidung des Kunden, wie im Kaufvertrag vorgesehen. Der Kunde be-stätigt, dass in Zusammenhang mit dem Hosting ausschließlich die Geschäftsbedingungen für Cloud-Hosting/Infrastruktur als ein Dienst von AWS gelten, die gelegentlich geändert werden kön-nen. Die AWS-Geschäftsbedingungen, die für das Hosting gelten, sind verfügbar unter https://aws.amazon.com/legal/. Zudem bestätigt der Kunde, dass die Verfügbarkeit der seca-Software unter dem SaaS-Abonnement von der Verfügbarkeit des AWS-Hostings abhängt und somit die AWS-Geschäftsbedingungen die Rechte und Rechtsmittel jeder Partei im Hinblick auf das Hosting der seca-Software abschließend regeln (insbesondere einschließlich des Servicelevels und der Dienstverfügbarkeit). In Anbetracht dessen haftet seca nur in dem Rahmen, wie AWS gegen-über seca haftet. Der Kunde wird die Vertraulichkeitsvorgaben von AWS, denen der Kunde zustim-men muss, um auf Leistungsdaten des Hosting-Dienstes von AWS zuzugreifen, befolgen und trägt die alleinige Verantwortung für die Befolgung dieser Vorgaben durch die Benutzer.

2.3 Wartung und Support: seca wird Wartungs- und Supportdienste bereitstellen, wie in Anhang 2 ausgeführt.

2.4 Nutzungsrechte: Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Systemlösungsvertrags und während des Abonnementzeitraums räumt seca dem Kunden eine beschränkte, nicht ausschließliche, nicht un-kündbare, nicht übertragbare Lizenz, die auf das Gebiet des Landes beschränkt ist, in dem der Kun-de seinen Hauptsitz hat, mit Rechten der Unterlizenzvergabe an verbundene Unternehmen ein, um (i) einzelnen benannten Benutzern den Zugang, die Nutzung, die Durchführung und die Anzeige des zur Verfügung gestellten SaaS-Abonnements zu genehmigen, (ii) einzelnen Endkunden Zugang zu seinen eigenen Daten zur eigenen Nutzung zu gewähren und (iii) eine angemessene Anzahl an Ko-pien der Dokumentation zu verwenden und anzufertigen. Eine Person ist ein „Benutzer“, wenn sie sich zu einem Zeitpunkt beim SaaS-Abonnement angemeldet hat.

Zwischen den Parteien gilt, dass seca und seine Lieferanten sich alle Eigentumsrechte an den „se-ca-Markenzeichen“, dem SaaS-Abonnement, der Dokumentation, ihren vertraulichen Informationen, allen Updates und Upgrades, allen Modulen sowie anderen abgeleiteten Arbeiten des SaaS-Abonnements und/oder der Dokumentation, die von seca vorgelegt werden, sowie alle geistigen Ei-gentumsrechte, die in die vorstehenden Elemente eingeflossen sind oder damit zusammenhängen, vorbehalten. Der Kunde bestätigt, dass der Firmenwert in Verbindung mit den „seca-Markenzeichen“ ausschließlich seca gehört. Alle Rechte, die von seca unter diesem Systemlösungsvertrag nicht ausdrücklich lizenziert werden, sind vorbehalten. Zwischen den Parteien gilt, dass der Kunde sich al-le Eigentumsrechte an allen vertraulichen Informationen des Kunden, dem gesamten geistigen Ei-gentum des Kunden und allen Kundendaten vorbehält. seca kann Vorschläge, Empfehlungen oder sonstiges Feedback des Kunden im Hinblick auf das SaaS-Abonnement ohne Einschränkung nut-zen.

2.5 Lizenzmodell: Das SaaS-Abonnement unterliegt den Lizenzbedingungen, die in diesem Abschnitt 2.5 ausgeführt und in den Abschnitten 2.4, 2.6 und 2.7 vorgesehen sind (zusammen „Geltungsbereich der Lizenz“).

Das SaaS-Abonnement wird „pro Einheit“ lizenziert, d. h. jede Lizenz ist an ein spezifisches und ein-deutiges seca-Hardwareprodukt oder seca-Gerät gebunden (nachfolgend als „seca-Einheit(en)“ be-zeichnet). Jedes lizenzierte SaaS-Abonnement darf während des Abonnementzeitraums nur mit der/den dazugehörigen seca-Einheit(en), aber von einer unbegrenzten Anzahl an Benutzern und mit einer unbegrenzten Anzahl an durchgeführten Messvorgängen pro seca-Einheit verwendet werden.

2.6 Zulässige Nutzung: Der Kunde befolgt alle geltenden Gesetze und Vorschriften sowie die „Nut-zungsbedingungen für die seca-Plattform“ im Hinblick auf die Nutzung des SaaS-Abonnements, die als Anhang 3 beigefügt sind, und ist für die Befolgung dieser Gesetze und Vorschriften durch seine Benutzer uneingeschränkt verantwortlich. Diese Nutzungsbedingungen für die seca-Plattform wer-den per Verweis in diesen Vertrag einbezogen und können gelegentlich geändert werden, wie unter geltendem Recht erforderlich. Der Kunde ist dafür verantwortlich, Nutzungsbedingungen und Daten-schutzrichtlinien, die für die Nutzung des SaaS-Abonnements durch seine einzelnen Benutzer gelten, wie unter diesem Systemlösungsvertrag oder einem Kaufvertrag zulässig, festzulegen und durchzu-setzen. Im Hinblick auf alle personenbezogenen Daten, die innerhalb einer seca-Software unter ei-nem SaaS-Abonnement einbezogen sind, gewährleistet der Kunde, dass solche personenbezogenen Daten gemäß geltenden Datenschutzgesetzen beschafft und seca zur Verfügung gestellt werden, wobei insbesondere eingeschlossen ist, dass der Kunde alle benötigten Einwilligungen und Geneh-migungen von Benutzern beschafft hat, die erforderlich sind, damit seca das SaaS-Abonnement und andere in diesem Systemlösungsvertrag beschriebenen Dienste bereitstellen kann.
seca stellt auch Funktionalitäten in dem SaaS-Abonnement bereit, die es dem Kunden ermöglichen, seinen Kunden (z.B. Patienten, Fitnessstudio-Mitgliedern etc.) (nachfolgend „Endkunden“) über dedi-zierte Endkundenkonten Zugang zu seinen eigenen Daten zu gewähren, unter der Bedingung, dass der jeweilige Endkunde die Nutzungsbedingungen der seca Plattform vor dem ersten Zugang zur Plattform akzeptiert. Hierbei erbringt im Verhältnis zwischen Kunde und Endkunde, der Kunde die Leistung, die Daten dem Endkunden freizugeben und zu erläutern. seca erbringt gegenüber dem Endkunden die Leistung, diesem den Zugang zu seinen Daten zu ermöglichen. Seca erbringt gegen-über den Endkunden keine inhaltliche Leistung bezüglich der Erläuterung der Körperzusammenset-zung oder Festlegung von Therapie- und Trainingsmaßnahmen.

2.7 Weitere Lizenzbeschränkungen: Sofern unter diesem Systemlösungsvertrag nicht ausdrücklich an-derslautend zulässig, verpflichtet sich der Kunde, von folgenden Maßnahmen Abstand zu nehmen: (a) Rekonstruktion oder sonstiger Versuch, den Quellcode des SaaS-Abonnements oder eines Teils dieses Abonnements oder darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse zu identifizieren, (b) Verteilung, Übertragung, Einräumung von Unterlizenzen oder sonstige Herstellung der Verfügbarkeit des SaaS-Abonnements (oder eines Teils dieses Abonnements) zugunsten vom Dritten, insbesondere ein-schließlich der Herstellung der Verfügbarkeit jenes SaaS-Abonnements (i) über Wiederverkäufer oder andere Vertreiber oder (ii) als Anwendungsdienstleister, Dienstleistungsunternehmen oder Vermie-tungsagentur, (c) Entwicklung von Modifikationen oder abgeleiteten Arbeiten des SaaS-Abonnements, (d) Reproduktion des SaaS-Abonnements, (e) Versuch, die Kontroll- und Schutzme-chanismen für die Lizenz innerhalb des SaaS-Abonnements zu modifizieren, zu ändern oder zu um-gehen, (f) Verwendung oder Übertragung des SaaS-Abonnements in Verletzung geltender Gesetze, Regelungen oder Vorschriften, einschließlich Datenschutzgesetze, (g) vorsätzlicher Zugang, Nut-zung oder Anfertigung von Kopien eines Teils der Dokumentation oder des SaaS-Abonnements (ein-schließlich seiner Logik und/oder Architektur und etwaiger darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse), um Produkte oder Dienstleistungen, die im Wettbewerb zu dem SaaS-Abonnement stehen, unmittel-bar oder mittelbar zu entwickeln, zu bewerben, zu vertreiben, zu verkaufen oder zu unterstützen, oder (h) Beseitigung, Verbergung oder Änderung von Schutzvermerken oder Namen, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Slogans, Hyperlinks oder anderen Bezeichnungen, die auf einem Anzeige-bildschirm innerhalb des SaaS-Abonnements enthalten sind („seca-Markenzeichen“). Der Kunde wird keinem Dritten genehmigen, eine der vorstehenden Maßnahmen zu ergreifen.

2.8 Unterbrechungen des SaaS-Abonnements: seca haftet nicht für Unterbrechungen der bestehenden Systeme des Kunden, die durch den Betrieb des SaaS-Abonnements verursacht werden (beispiels-weise begrenzte Funktionsfähigkeit der Systemprogramme, die durch andere Programme verursacht wird), sofern diese nicht auf Vorsatz seitens seca zurückzuführen sind.

2.9 Unterlieferanten: seca ist berechtigt, Dienste (einschließlich des SaaS-Abonnements) durch Dritte und/oder Unterlieferanten bereitzustellen, (i) wenn der Dritte oder Unterlieferant ein verbundenes Unternehmen ist, d. h. ein Unternehmen, das von Zeit zu Zeit seca beherrscht, von seca beherrscht wird oder unter gemeinsamer Beherrschung mit seca steht, oder (ii) wenn der Kunde seine voraus-gehende Einwilligung erteilt hat (per E-Mail ist ausreichend), die nicht unangemessenerweise verweigert wird.

2.10 Amazon Web Services EMEA Sàrl, 5 Rue Plaetis L-2338 Luxemburg wird als genehmigter Unterlieferant betrachtet und nur durch einen anderen vergleichbaren Dienstleister ersetzt, wenn AWS wesentlich und dauerhaft in einer Weise gegen die Hosting-Dienste verstößt, die dem Kunden die Gesamtheit oder einen Teil des Nutzens des SaaS-Abonnements in wesentlichem Umfang entzieht. seca koordiniert die Inanspruchnahme und Dienste von Unterlieferanten unabhängig und auf eigene Weisung und überwacht deren Bereitstellung von Diensten ordnungsgemäß. seca ist für Unterlieferanten in vollem Umfang verantwortlich.

2.11 Verfügbarkeit des SaaS-Abonnements/Servicelevels: seca erklärt, dass die in Anhang 2 (Wartung, Support und Servicelevels) genannten Servicelevels zur Anwendung kommen, mit Ausnahme von Cloud-Hosting/Infrastruktur als Dienst, der von AWS gemäß Abschnitt 2.2 oben bereitgestellt wird (um Zweifel auszuräumen: dieser Dienst wird ausschließlich durch die AWS-Geschäftsbedingungen geregelt). Im Fall einer Nichterfüllung der angegebenen Servicelevels kommen die vereinbarten Servicegutschriften zur Anwendung. Etwaige Schadenersatzforderungen des Kunden bleiben unberührt, sofern nicht anderslautend in Anhang 2 vereinbart, der in dieser Hinsicht Vorrang hat.

2.12 Disaster Recovery und Business Continuity: seca wird auf eigene Kosten Business-Continuity-Richtlinien für den Betrieb von seca pflegen, testen und umsetzen, die eine Wiederherstellung und laufende Funktion des SaaS-Abonnements nach einer Betriebsunterbrechung (die den Betrieb von seca betrifft), die eine Unterbrechung dieser Funktion zur Folge hat, vorsehen.

2.13 Kundendaten: Zwischen dem Kunden und seca gilt, dass alle Kundendaten das ausschließliche Eigentum des Kunden bleiben. Ohne Genehmigung des Kunden werden Kundendaten insbesondere nicht (i) von seca oder Unterlieferanten auf andere Weise als in Verbindung mit der Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Dienste oder der sonstigen Erfüllung der Pflichten von seca unter diesem Systemlösungsvertrag (einschließlich der Pflichten zur Befolgung geltender Gesetze) verwendet, (ii) von seca oder Unterlieferanten gegenüber Dritten offengelegt, verkauft, zugewiesen, vermietet oder in anderer Weise Dritten zur Verfügung gestellt oder (iii) durch oder im Namen von seca oder Unterlieferanten gewerblich verwertet werden.

2.14 Nutzungsdaten: seca kann Daten in Verbindung mit der Nutzung des SaaS-Abonnements durch den Kunden erfassen und verwenden, einschließlich (a) Beobachtung und Berichterstattung gegenüber dem Kunden zur Nutzung des SaaS-Abonnements durch den Kunden, (b) für interne Forschungs- und Entwicklungszwecke und (c) Identifizierung von Trends und Veröffentlichung von Berichten oder Ergebnissen zu seinen Feststellungen, stets unter der Voraussetzung, dass die Berichte oder Ergebnisse ausschließlich Daten im aggregierten Format enthalten, die den Kunden oder einen bestimmten Benutzer nicht identifizieren (z. B. kann seca Statistiken zu Benutzeransichten für alle gehosteten Kunden veröffentlichen).

2.15 Aussetzen des SaaS-Abonnements und zugehöriger Dienstleistungen: seca kann die Bereitstellung des SaaS-Abonnements und der zugehörigen Dienstleistungen aussetzen, im Hinblick auf Funktion, Anzahl der Benutzer oder andere Begrenzungen beschränken, wenn der vom Kunden an seca unter diesem Systemlösungsvertrag zu zahlende Betrag überfällig ist und seca dem Kunden eine schriftliche Anzeige seiner Absicht, das SaaS-Abonnement und/oder die professionellen Dienste auf dieser Basis auszusetzen oder zu beschränken, unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen, nachdem der Be-trag überfällig wurde, übermittelt hat.

2.16 Sicherung und Datenaufbewahrung: seca wird die Sicherung der erzeugten und/oder gespeicherten Daten des SaaS-Abonnements täglich (drei (3) Sicherungen pro Tag) auf einem elektronischen Speichermedium (das sich in jedem Fall in den Gebieten gemäß Abschnitt 2.2 oben befindet) gewährleisten und alle derartigen Sicherungen in einer Umgebung speichern, die von dem dedizierten Cloud-Speicher (AWS-Verfügbarkeitszone) der Hosting-Infrastruktur getrennt ist. Daten werden bei der Übertragung verschlüsselt und in verschlüsselter Form in einer gesicherten Einrichtung als Sicherung gespeichert. Sicherungen werden für dreißig (30) Tage aufbewahrt. Im Fall einer längeren Unterbrechung des SaaS-Abonnements wird seca, ohne zusätzliche Kosten für den Kunden, wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Kundeninstanz des SaaS-Abonnements wiederherzustellen.

2.17 Initiale Einrichtung der Software: Für die Ersteinrichtung müssen die im Anhang zum seca TRU 99+1 abgefragten Daten weitergegeben werden.

2.18 Gewährleistung: Im Hinblick auf Schlechtleistung (abgesehen vom Hosting des SaaS-Abonnements – für das die AWS-Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien gelten) gewährleistet seca, dass das SaaS-Abonnement, wie geliefert und bei Nutzung gemäß der Dokumentation, (i) in jeder wesentlichen Hinsicht funktioniert, wie in jener Dokumentation und Anhang 1 angegeben (wobei die Pflichten von seca unter Anhang 2 (Wartung und Support) unberührt bleiben und während des gesamten Abonnementzeitraums gelten), und (ii) keine Backdoor, Time Bomb, Trojaner, Würmer, zeitgesteuerte Schadsoftware, Viren, Präventivroutinen oder andere Computer-Softwareroutinen enthält, die vorsätzlich entwickelt wurden, um unbefugten Zugang zu einem oder Nutzung eines der Computersysteme des SaaS-Abonnements oder des Kunden zu ermöglichen („Schadsoftware“). Im Hinblick auf Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, wobei der Kunde seca solche Mängel unverzüglich anzeigen muss.

Im Fall einer Verletzung der vorstehenden Gewährleistungen wird seca, nach alleinigem und uneingeschränktem Ermessen, die Mängel durch kostenlose Entfernung (Reparatur) oder Austausch innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Wenn ein Mangel nach vier Versuchen im Hinblick auf Schlechtleistung und nach zwei Versuchen im Hinblick auf Rechtsmängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden kann, hat der Kunde das Recht, nach eigenem Ermessen, diesen Systemlösungsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder die Gebühren für das SaaS-Abonnement unter diesem Systemlösungsvertrag in angemessener Weise zu mindern.

Für den Fall, dass der Kunde Drittsoftware einbindet oder APIs (Schnittstellen) verwendet, um das SaaS-Abonnement indirekt einzubinden und/oder Daten aus oder in Verbindung mit dem SaaS-Abonnement herunterzuladen/hochzuladen und/oder solche Daten zu verarbeiten, kommt hierfür keine Gewährleistung zur Anwendung.

3. Vergütung

3.1 Der Kunde zahlt die im seca TRU 99+1 Systemlösungsvertrag für das SaaS-Abonnement angegebene Vergütung auf Basis Pay-Per-Use ab Vertragsschluss, frühestens jedoch nach erfolgreicher Inbetriebnahme des Systems.

3.2 Der Kunde zahlt für die Bereitstellung der Schnittstelle zu Systemen des Kunden die im seca TRU 99+1 Systemlösungsvertrag angegebenen Betrag auf monatlicher Basis.

3.3 Die Rechnungsstellung erfolgt entweder durch seca, ein seca Unternehmen oder durch einen Leasingpartner von seca, welcher dem Kunden dann gesondert mitgeteilt wird. seca bzw. der Leasing-partner von seca rechnet je nach den Bedingungen und der gewählten Zahlungsart gemäß Systemlösungsvertragg ab. Jede Zahlung des Kunden an einen benannten seca Handelspartner gilt als Zahlung an seca, es sei denn, seca hat die Abtretung der Rechnungsstellung vor einer vom Kunden geleisteten Zahlung widerrufen. Im Falle der unterjährigen Kündigung dieses Vertrages erstattet seca dem Kunden die im Voraus entrichtete Vergütung pro rata. Die Rechnungsbeträge sind ohne Abzug sofort fällig.

3.4 Im Fall eines Verzugs ist seca berechtigt, die Bereitstellung des SaaS-Abonnements für die Dauer des Verzugs zu beschränken oder auszusetzen (nach eigenem Ermessen).

3.5 Im Hinblick auf Verrechnung kann der Kunde lediglich solche Ansprüche geltend machen, die von seca schriftlich anerkannt oder rechtmäßig festgestellt wurden.

3.6 Steuern: Die Parteien zahlen ihre jeweiligen Steuern, Abgaben, Auslagen oder sonstigen Gebühren gemäß allen geltenden Gesetzen.

3.7 MwSt.: Die im Einklang mit diesem Systemlösungsvertrag zu berechnenden Beträge werden aus-schließlich Mehrwertsteuer (MwSt.) angegeben. Wenn MwSt. fällig wird, unterliegt diese MwSt. dem geltenden MwSt.-Gesetz und ist vom Dienstleister oder Empfänger des Dienstes zu zahlen oder zu erklären, in Abhängigkeit von der Bereitstellung der Dienste und dem entsprechenden Ort der Bereitstellung.

3.8 Quellensteuer: Die Vergütung kann Abzügen in Form von Quellensteuer gemäß den Steuergesetzen des Landes des Kunden unterworfen sein. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Heimatland von seca und dem Heimatland des Kunden kann seca berechtigt sein, eine Befreiung vom Abzug einer solchen Quellensteuer geltend zu machen.

Sofern der Kunde per Gesetz verpflichtet ist, Quellensteuer zum geltenden gesetzlichen Satz einzubehalten und einen solchen Betrag an die Steuerbehörden im Heimatland des Kunden im Namen und auf Rechnung von seca für eine Zahlung unter diesem Systemlösungsvertrag zu zahlen, ist der Kunde berechtigt, einen solchen Abzug von der Vergütung vorzunehmen und an die Steuerbehörden im Heimatland des Kunden abzuführen, es sei denn, seca hat, sofern dies möglich ist, eine Bescheinigung der Befreiung gemäß den Steuergesetzen im Heimatland des Kunden beschafft und dem Kunden vor dem Datum vorgelegt, an dem die relevante Vergütung fällig wird.

Für den Fall, dass eine solche Bescheinigung der Befreiung dem Kunden vorgelegt wird, nachdem die relevante Steuer an die Steuerbehörden im Heimatland des Kunden gezahlt wurde, wird seca, wenn möglich, eine Bescheinigung der Befreiung beschaffen, die von den Steuerbehörden verlangt wird, um den Kunden von seiner Einbehaltungspflicht für künftige Zahlungen zu entbinden (sofern zutreffend) und/oder Steuern zu erstatten, die vom Kunden bereits im Namen von seca einbehalten wurden, damit seca solche Steuern zurückfordern kann, und der Kunde wird bei der Beschaffung ei-ner solchen Bescheinigung kooperieren.

3.9 Allgemeine Regel zur Besteuerung: Im Hinblick auf die Besteuerung, die aus diesem Systemlösungsvertrag hervorgeht, werden die Parteien einander allgemein jede angemessene Unterstützung zukommen lassen, um die Besteuerung zu mindern und/oder zurückzufordern.

4. Laufzeit und Kündigung

4.1 Datum des Inkrafttretens, Laufzeit: Dieser Systemlösungsvertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft. Er wird für einen unbefristeten Zeitraum geschlossen und bleibt in Kraft, bis er gemäß den nachfolgend ausgeführten Bestimmungen gekündigt wird.

4.2 Ordentliche Kündigung: Jede Partei kann diesen Systemlösungsvertrag per schriftlicher Mitteilung unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten ordentlich kündigen, jedoch erst nach Ablauf einer Anfangslaufzeit von 3 Jahren. Die Geltung eines etwaigen Miet-, Leasing- oder Finanzierungsvertrag über seca-Hardware mit seca oder mit Dritten bleibt hiervon unberührt.

4.3 Kündigung aus wichtigem Grund: Jede Partei kann diesen Systemlösungsvertrag kündigen, wenn die jeweils andere Partei eine wesentliche Bedingung dieses Systemlösungsvertrags verletzt und die Verletzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender schriftlicher Mitteilung wiedergutge-macht wird. Das Recht jeder Partei, diesen Systemlösungsvertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

4.4 Löschung von Kundendaten: Der Kunde bestätigt, dass die Pflicht zur Archivierung von Daten in der alleinigen Zuständigkeit des Kunden liegt (wie auch in den Nutzungsbedingungen für die seca-Plattform definiert und näher beschrieben), und dass der Kunde vor oder nach der Kündigung/Beendigung dieses Systemlösungsvertrags einen angemessenen Datenexport durchführt. seca wird den Kunden bei einem Datenexport auf der Grundlage separater Vereinbarungen unterstützen, sofern vom Kunden verlangt. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach der Kündigung/Beendigung dieses Systemlösungsvertrags oder nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden – wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist – wird seca alle Kundendaten unwiderruflich löschen und die Löschung bestätigen, jedoch vorbehaltlich der üblichen Zeitpläne und Prozesse von seca für die Löschung von Kundendaten.

4.5 Abonnementzeitraum: Der Abonnementzeitraum für das SaaS-Abonnement beginnt an dem Datum, an dem beide Parteien den geltenden Kaufvertrag ausgefertigt haben, es sei denn, ein späteres Anfangsdatum wird im Kaufvertrag ausdrücklich angegeben, und besteht für einen unbefristeten Zeitraum fort, sofern im Kaufvertrag nicht anderslautend vorgesehen. Nach der Kündigung dieses Systemlösungsvertrags enden auch alle SaaS-Abonnements automatisch mit dem Datum des Inkrafttretens der Kündigung.

5. Haftungsbeschränkung

seca ist wie folgt haftbar:

i. Für Schäden im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, Verletzungen oder Todesfälle aufgrund von Rechtsmängeln, die von seca, den Vertretern von seca oder den Erfüllungsgehilfen von seca bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verursacht werden, haftet seca in vollem Umfang.
ii. seca haftet in vollem Umfang für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens seca, der Vertreter von seca oder der Erfüllungsgehilfen von seca bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verursacht werden. Dies gilt gleichermaßen für Schäden, die aus dem Fehlen der von seca garantierten Qualität resultieren, oder für Schäden, die böswillig herbeigeführt werden.
iii. Außer in den Fällen, die in den Abschnitten 5 (i), 5 (ii) oder 5 (iv) genannt sind, ist die Haftung von seca für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Kardinalpflicht auf die normalerweise vorhersehbaren Schäden beschränkt.
iv. Die Haftung von seca auf der Grundlage des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
v. Jede sonstige Haftung von seca wird ausgeschlossen.

6. Verschiedenes

6.1 Geltendes Recht: Dieser Systemlösungsvertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss sei-ner Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Waren-kauf (Wien, 1980) (VNKÜ) kommt nicht zur Anwendung.

6.2 Gerichtsstand: Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit diesem Systemlösungsvertrag entstehen, ist Hamburg, Deutschland.

6.3 Erforderliche Form: Änderungen oder Nachträge zu Bestimmungen dieses Systemlösungsvertrags erfordern die Schriftform, um Gültigkeit zu erlangen. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformvorgabe selbst.

6.4 Salvatorische Klausel: Wenn eine Bestimmung dieses Vertrags ungültig oder unabsichtlich unvollständig sein sollte oder wird, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Systemlösungsvertrags davon unberührt. Die ungültige oder unvollständige Bestimmung ist durch eine recht-mäßig gültige Vereinbarung zu ersetzen oder zu ergänzen, die mit der Absicht der Parteien dieses Systemlösungsvertrags im Einklang steht, oder deren Wortlaut die Absicht der relevanten Parteien gemäß den Zielen dieses Systemlösungsvertrags wiedergeben würde, wenn sie die Ungültigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hätten, wie jeweils zutreffend.

6.5 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden einen integralen Bestandteil dieses Systemlösungsvertrags:

Anhang 1 Definition des seca Cloud-Dienstes – Beschreibung des SaaS-Abonnements
Anhang 2 Wartung, Support und Service

Anhang 1: Definition des seca Cloud-Dienstes – Beschreibung des SaaS-Abonnements

Der seca Cloud-Dienst dient der automatischen Erfassung, Dokumentation und Darstellung von klinischen Messergebnissen sowie der Berechnung daraus abgeleiteter Parameter für die Körperzusammensetzungs-analyse wie z. B. dem FMI (Fettmasse-Index). Der seca Cloud-Dienst ersetzt nicht ein erforderliches Archiv- und/oder Dokumentationssystem. Er dient als Informationssystem.
Ergebnisse werden grafisch dargestellt und unterstützen qualifizierte Anwender in folgenden Anwendungsfällen:
– Dokumentation von Gewichtsveränderungen
– Dokumentation des Ernährungszustandes und dessen Änderung
– Dokumentation des Behandlungserfolgs z. B. im Rahmen einer multimodalen Ernährungs- und Bewegungstherapie
– Dokumentation des Flüssigkeitsstatus sowie dessen Veränderung
Der seca Cloud-Dienst kann mit zahlreichen seca-Geräten über die im Lieferumfang enthaltenen Gateway Software zur Messung von Gewicht, Körpergröße und zur Messung der Körperzusammensetzung kombiniert werden.
Der seca Cloud-Dienst umfasst Funktionen für den Export im CSV- und PDF-Format.
Der seca Cloud-Dienst ermöglicht dem Kunden die Einrichtung von persönlichen Zugriffsrechten für Mitarbeiter mit abgestuften Berechtigungsstufen.
Der seca Cloud-Dienst umfasst einen Service, der es dem Kunden zusätzlich oder anstelle eines PDF-Ausdrucks ermöglicht den jeweiligen Endkunden (Patienten, Mitglieder oder andere Personen) seine eigenen Daten in einem Portal online zur Nutzung zu übergeben. Hierbei übernimmt seca die Rolle des Service Providers gegenüber den Endkunden. Die Daten des Kunden bleiben davon unberührt, ebenso wird seca keine inhaltliche Beratung von Endkunden vornehmen. Hat ein Endkunde des Kunden ein eigenes Benutzerkonto im Portal, so kann der Endkunde im Fall einer Beendigung dieses Systemlösungsvertrages seine Daten trotzdem weiter nutzen.
Der seca Cloud-Dienst wird ständig verbessert, und seine Funktionen werden kontinuierlich erweitert. Neue Forschungsdaten werden regelmäßig integriert und Benutzern zur Verfügung gestellt.
Der seca Cloud Dienst erlaubt die Integration zu anderen Systemen über Schnittstellen, entweder direkt aus der Cloud oder über eine seca Gateway Software, die je nach Konfiguration auch lokal beim Kunden installiert werden muss. Diese Integration muss ausdrücklich spezifiziert und vereinbart werden.
Der seca Cloud-Dienst speichert die Daten der jeweiligen Endkunden (Patienten, Mitglieder, Personen). Er-folgt diese Speicherung personenbezogen, so muss dieses durch das vertragliche Verhältnis des Kunden mit dem Endkunden abgedeckt sein. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Zustimmung des Endkunden erforderlich. Folgende Musterformulierung ist geeignet, diese Zustimmung einzuholen: „Ich willige ein, dass meine Daten von der Firma seca GmbH & Co. Kg, Hamburg zum Zwecke der Berechnung der Körperzusammensetzungsanalyse verarbeitet und bei Amazon Web Services in Deutschland unter Einhaltung der geltenden Datenschutzregeln gespeichert werden.“

Anhang 2 (Wartung, Support und Service)

Der Geltungsbereich für den Support von seca gemäß diesem Anhang 2 umfasst die seca Cloud-Dienste und – wo dies für die Verbindung mit der seca-Cloud erforderlich ist – zudem die seca-Gateway-Software und/oder die Software, die auf dem verbundenen seca-Gerät ausgeführt wird.

seca bietet den folgenden Software-Support- und die folgenden Wartungsdienste:

Benutzer-Helpdesk

Der seca-Hotline-Service ist während des gesamten Jahres Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr verfügbar, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage.

Der Kunde kann sich außerdem über die Service-Hotline an seca während der oben angegebenen Servicezeiten wenden, um Antworten auf allgemeine Fragen und Unterstützung für die seca-Software zu erhalten. Elektronischer Kontakt per E-Mail oder über andere Telekommunikationsmittel ist jederzeit möglich, auch außerhalb der Geschäftszeiten.

Die Kontaktdaten des lokalen User-Helpdesks finden Sie auf unserer Website seca.com

Die Reaktion erfolgt spätestens am Ende des folgenden Werktags.

Für einen angemessenen Support zu lokal installierter Software muss vom Kunden ein Remote-Zugang eingeräumt werden, vorzugsweise über die Software Teamviewer.

Wartung

seca managt die seca-cloud-Plattform, so dass der Kunde automatisch immer die aktuellste Version zur Verfügung hat und die Daten sicher aufbewahrt werden.

Im Falle lokal installierter Software ist seca für die Pflege der Plattform durch (a) die Übertragung von Softwarekorrekturen (Patches), (b) die Übertragung von neuen Softwareversionen (nach Weiterentwicklung oder Fehlerkorrektur) an den Kunden mit Installationsanweisungen verantwortlich.

Nicht enthalten in den seca-Services sind (a) die Behebung von Fehlern, die durch Eingreifen des Kunden oder eines Dritten oder durch unsachgemäße Verwendung des Systems entstehen, (b) die Behebung von Fehlfunktionen, die nicht auf einem Fehler der seca-Software basieren, oder (c) die Integration oder Anbindung der seca-Software in oder an existierende Kundensysteme (z. B. GDT-Anbindung, HL7-Anbindung).

Anhang 3:

Endbenutzer
Lizenzvereinbarung (EULA)

Bedingungen für die Lizenzierung von Nutzungsrechten zwischen seca und dem Kunden

seca Softwarelizenz
Wichtig – bitte aufmerksam lesen: Es handelt es sich hier um eine rechtsgültige Vereinbarung zwischen Ihnen und seca. Bevor Sie die Software verwenden oder installieren, müssen Sie die folgende Softwarelizenz („Softwarelizenz“) lesen, bestätigen und akzeptieren.

1. Umfang und Gültigkeit

1.1. Diese EULA gilt (unter angemessener Berücksichtigung etwaiger Änderungen und/oder Abweichungen gemäß Abschnitt 10.2 unten, die vorrangig sind) für seca Software und Dokumentation, die durch oder im Namen von seca, in Verbindung mit einem Gerät oder auf andere Weise, an seine Kunden, Vertriebshändler oder Endkunden (jeweils eine Partei, zusammen mit seca die „Parteien“) vertrieben wird.

1.2. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die aus dieser EULA entstehenden Pflichten jedem seiner Endbenutzer aufzuerlegen, beispielsweise Mitarbeiter des Kunden, Auftragnehmer oder andere Personen, die seca Software verwenden.

2. Lizenz und vorbehaltene Rechte

2.1. Die seca Software wird lizenziert und nicht verkauft, sofern in der Lizenz oder in dem mit dem Kunden geschlossenen Kaufvertrag nicht anderslautend vorgesehen. Vorbehaltlich der Bedingungen dieser EULA wird dem Kunden eine nicht ausschließliche, temporäre, lizenzgebührenpflichtige undwiderrufbare Lizenz erteilt, die Software zu installieren (wie jeweils zutreffend), anzu-zeigen, zu nutzen und auszuführen, und zwar ausschließlich für seine eigenen geschäftlichen Zwecke und in einer solchen Konfiguration, wie sie von seca ausdrücklich genehmigt wird (z. B. wie im Verkaufsangebot oder in der Rechnung oder in einem Lizenz- oder Kaufvertrag oder dem entsprechenden Softwareabonnement ausgeführt – nachfolgend zusammen als „Softwarevereinbarungen“ bezeichnet).

2.2. Außer wie ausdrücklich in dieser EULA eingeräumt, behält sich seca, in eigenem Namen so-wie im Namen seiner Lizenzgeber und Lieferanten, alle Rechte, Ansprüche und Eigentumsrechte an und in Zusammenhang mit der seca Software sowie alle dazugehörigen und geltenden Rechte an Patenten, Urheberrechten, Geschäftsgeheimnissen, Warenzeichen, abgeleiteten Arbeiten und sonstigem geistigen Eigentum sowie andere Eigentumsrechte vor.

3. Nutzung und Beschränkungen

3.1. Der Kunde darf die seca Software ausschließlich gemäß der vorgesehenen Nutzung und den Anweisungen, die in der Dokumentation und/oder den Softwarevereinbarungen vorgelegt werden, nutzen.

3.2. Der Kunde darf die seca Software oder den Zugang zu der Software nicht verkaufen, vermieten, zuweisen, als Unterlizenz vergeben oder vertreiben, es sei denn, seca würde dem Kunden solche Rechte einräumen (z. B. wenn es sich bei dem Kunden um einen autorisierten Vertriebshändler handelt).

3.3. Der Kunde darf die seca Software nicht kopieren, dekompilieren, rekonstruieren, zerlegen, nicht versuchen, ihren Quellcode abzuleiten, sie nicht entschlüsseln oder modifizieren und keine Arbeiten aus der seca Software ableiten oder Dienste, die durch die seca Software oder einen Teil der Software bereitgestellt werden, entwickeln.

3.4. Um zu prüfen, ob der Kunde die hier enthaltenden Beschränkungen befolgt, stimmt der Kunde zu, dass seca die Lizenznutzungsdaten, ohne personenbezogene Daten, mithilfe von Maß-nahmen und Tools, die von seca bereitgestellt werden, überwachen und/oder analysieren kann.

4. Dritttechnologie

4.1. Alle Urheberrechte, sonstigen geistigen Eigentumsrechte an der Software und Rechte am Know-how sind seca vorbehalten, mit Ausnahme von Komponenten der Software, die speziellen Open-Source-Lizenzbedingungen unterliegen, die veröffentlicht werden unter:
https://www.seca.com/en_us/opensource.html
4.2. Jede Modifizierung der Software ist untersagt, es sei denn, sie ist gemäß der jeweiligen Open-Source-Lizenz zulässig, auf die vorstehend verwiesen wird und die unter der vorstehenden URL verfügbar ist.

5. Beschränkte Gewährleistung

Die Abschnitte 5.1. – 5.4. gelten nur außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika:
5.1. seca wird die Software frei von Schlechtleistung oder Rechtsmängeln an Sie liefern oder Ihnen zur Verfügung stellen. Mängel, die die Nutzung der Software lediglich geringfügig beeinträchtigen, werden nicht als Mängel für die Zwecke dieser Vereinbarung betrachtet. Eine funktionale Beeinträchtigung, die durch die von Ihnen zur Verfügung gestellte oder für den Zugang zur oder die Nutzung der Software verwendete Hardware- oder Softwareumgebung verursacht wer-den, die durch Bedienerfehler, fehlerhafte externe Daten, eine Fehlfunktion des Computernetzwerks oder andere Ursachen herbeigeführt wird, die in Ihren Verantwortungsbereich fallen, gelten nicht als Mängel für die Zwecke dieser Vereinbarung.
5.2. seca garantiert nicht die ordnungsgemäße Funktion von Software, die von Ihnen modifiziert wurde, oder auf die durch Methoden außerhalb der Spezifikation/Mindestanforderungen zugegriffen wird, es sei denn, Sie weisen nach, dass der angezeigte Mangel nicht durch eine(n) solche(n) Modifikation/Zugriff verursacht wurde.
5.3. Sie müssen angemessene Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, wenn die Software in ihrer Ge-samtheit oder teilweise nicht korrekt funktioniert. Sie müssen die Software gründlich testen, um sicherzustellen, dass sie für den vorgesehenen Zweck geeignet ist, bevor Sie die Software im Betrieb verwenden. Sie müssen zudem Ihre Daten nach dem neuesten Stand der Technik speichern (oder – wie jeweils zutreffend – die entsprechenden Funktionen verwenden, die innerhalb des Webschnittstellenzugangs und/oder der Front-End-Betriebsumgebung bereitgestellt werden). Diese Maßnahme sollte nach jeder Arbeitssitzung erfolgen, in der die Software genutzt wurde. Sie müssen sicherstellen, dass Ihre jüngsten Daten in maschinenlesbarer Form aus den verfügbaren Datenbeständen mit angemessenem Aufwand reproduziert werden können.
5.4. Eine Gewährleistung wird nur eingeräumt, wenn die Software gemäß den Systemanforderungen, die in der entsprechenden Produktdokumentation beschrieben sind, installiert und/oder verwendet wird.
Die Abschnitte 5.1. – 5.5. gelten nur für die Vereinigten Staaten von Amerika
5.1. seca sichert zu und gewährleistet, dass die Software in allen wesentlichen Punkten konform ist und in Übereinstimmung mit der Dokumentation funktioniert. SECA GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE SOFTWARE FEHLERFREI IST, OHNE PROBLEME ODER UNTERBRECHUNGEN GE-NUTZT WERDEN KANN ODER FREI VON ANFÄLLIGKEIT FÜR EINDRINGEN ODER ANGRIFFE DURCH VIREN ODER ANDERE METHODEN IST. Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die von Ihnen zur Verfügung gestellte oder für den Zugriff oder die Nutzung der Software genutzte Hard- und Softwareumgebung, Bedienungsfehler, fehlerhafte externe Daten, Fehlfunktionen des Computernetzwerks oder andere Gründe, die in Ihren Verantwortungsbereich fallen, verursacht wer-den, gelten nicht als Mängel im Sinne dieser Vereinbarung.
5.2. seca übernimmt keine Gewährleistung für das ordnungsgemäße Funktionieren von Software, die von Ihnen modifiziert wurde oder auf die mit Mitteln zugegriffen wird, die außerhalb der Spezi-fikation/Mindestanforderungen liegen.
5.3. Sie müssen angemessene Vorkehrungen für den Fall treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht korrekt funktioniert. Sie sind verpflichtet, die Software gründlich zu testen, um si-cherzustellen, dass sie für den von Ihnen beabsichtigten Zweck geeignet ist, bevor Sie sie im Be-trieb einsetzen. Sie sind auch verpflichtet, Ihre Daten in einer Weise zu speichern, die dem neuesten Stand der Technik entspricht (oder – je nach Fall – die entsprechenden Funktionen zu nutzen, die innerhalb der Web-Schnittstellen-Zugangs- und/oder Front-End-Betriebsumgebung zur Verfügung gestellt werden) – dies sollten Sie nach jeder Arbeitssitzung tun, in der Sie die Software be-nutzt haben. Sie haben sicherzustellen, dass Ihre aktuellen Daten in maschinenlesbarer Form aus den verfügbaren Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
5.4. Die Gewährleistung wird nur gewährt, wenn die Software gemäß den in der entsprechenden Produktdokumentation beschriebenen Systemvoraussetzungen installiert und/oder verwendet wird.
5.5. Die in diesem Abschnitt 5 dargelegten Gewährleistungen stellen die einzigen Gewährleistungen dar, die seca in Bezug auf die Software und die damit verbundenen Dienstleistungen gewährt. MIT AUSNAHME DER UNTER DIESEM ABSCHNITT 5 DIESER VEREINBARUNG DARGE-LEGTEN GEWÄHRLEISTUNGEN ERKENNEN SIE AN UND STIMMEN ZU, DASS DIE SOFTWARE UND DIE DAMIT VERBUNDENEN DIENSTLEISTUNGEN „WIE BESEHEN“ ZUR VERFÜGUNG GESTELLT WERDEN MIT ALLEN FEHLERN, OHNE JEGLICHE ANDERE GARANTIEN JEGLI-CHER ART, UND SECA LEHNT JEDE ANDERE AUSDRÜCKLICHE, STILLSCHWEIGENDE ODER GESETZLICHE GARANTIE AB, EINSCHLIEßLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF STILL-SCHWEIGENDE GARANTIEN DER MARKTGÄNGIGKEIT UND EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMM-TEN ZWECK.

6. Haftungsbeschränkung

Die Abschnitte 6.1. – 6.5. gelten nur außerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika:
6.1. Die Gesamthaftung von seca überschreitet in keinem Fall 100 % des Wertes der speziellen Vereinbarung, die Anlass zu dem Anspruch gegeben hat, den seca unmittelbar verursacht. So-fern die relevanten Softwarevereinbarungen jährliche Zahlungen vorsehen, wird der Wert zu 100 % der jährlichen Vergütung berechnet, die für die Nutzung der Software fällig wird.
6.2. Keine Partei wird – sei es auf der Grundlage eines Vertrags, einer Gewährleistung, unerlaub-ten Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit), gesetzlichen Pflicht, Gefährdungshaftung, Entschä-digung oder anderweitig – für einen Ausfall von Nutzung, Einnahmen, Einsparungen, Gewinnen, Ansprüchen, Firmenwert oder Gelegenheiten, Kapitalkosten, Kosten für Ersatz oder ersatzweise Nutzung oder Funktion, Verlust von Informationen oder Daten, Verlust von Leistung, Ansprüche aus Drittverträgen oder für andere Arten indirekter oder besonderer Schäden, vereinbarte Ver-tragsstrafen, Strafschadensersatz, Nebenschäden, beiläufig entstandene Schäden oder Folge-schäden oder für andere Verluste oder Kosten vergleichbarer Art haftbar.
6.3. Im Fall eines Verlusts von Daten ist die Haftung von seca auf den Schaden beschränkt, der auch dann entstanden wäre, wenn Sie Datensicherungsverfahren durchgeführt hätten.
6.4. Soweit diese EULA dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt, so haftet seca abweichend von vorstehenden Ziffern 6.1 bis 6.3 im Falle einfacher Fahrlässigkeit bei der Verletzung von Kardinalspflichten (solche Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden; im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit abbedungen.
6.5. Die Haftung einer Partei wird in folgenden Fällen keinesfalls beschränkt oder ausgeschlossen:
(i) Personenschäden oder Todesfälle, die unmittelbar auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sind,
(ii) Betrug oder arglistige Täuschung oder
(iii) eine Haftung, die unter geltendem Recht nicht beschränkt oder ausgeschlossen wer-den kann.

Die Abschnitte 6.1. – 6.3. gelten nur für die Vereinigten Staaten von Amerika
6.1. Die kumulative Haftung von seca übersteigt nicht 100% des Wertes der spezifischen Verein-barung, die den Anspruch begründet. Falls die betreffenden Software-Verträge jährliche Zahlun-gen vorsehen, wird der Wert mit 100% der für die Nutzung der Software fälligen Jahresvergütung berechnet.
6.2. Keine der Parteien ist haftbar und seca lehnt hiermit, unabhängig davon, ob diese Haftung auf einem Vertrag, einer Garantie, einer unerlaubten Handlung (einschl. Fahrlässigkeit), einer gesetzlichen Verpflichtung, einer Gefährdungshaftung, einer Freistellung oder anderweitig beruht, jegliche Haftung für Nutzungsausfall, Einkünfte, Einsparungen, Gewinne, Zinsen, Goodwill oder Chancen, Kapitalkosten, Kosten für Ersatz oder Ersatznutzung oder -leistung, Informations- oder Datenverlust, Machtverlust, Ansprüche aus Verträgen mit Dritten oder für jegliche Art von direkten, indirekten, speziellen, liquidierten, Straf-, Neben-, Begleit- oder Folgeschäden oder für jegliche anderen Verluste oder Kosten ähnlicher Art ab.
6.3. Im Falle eines Datenverlustes ist die Haftung von seca auf den Schaden begrenzt, der auch dann entstanden wäre, wenn Sie eine Datensicherung durchgeführt hätten.

7. Pflichten des Kunden

7.1. Der Kunde ist für die Auswahl und Implementierung erforderlicher Sicherheitsmaßnahmen zuständig, um die Anmelde- und Authentifizierungsinformationen sowie die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Netzwerke, Systeme und Daten des Kunden zu schützen (auch wenn das Netzwerk an einen Dritten ausgelagert wurde). Der Kunde ist für die Verhinderung von Sicherheitsverletzungen verantwortlich (Malware, Spyware, Trojaner, Viren usw.).
7.2. Der Kunde muss gewährleisten, dass die seca Software gemäß der Dokumentation und den Softwarevereinbarungen und insbesondere gemäß der von seca vorgesehenen Nutzung betrieben, verwendet und gepflegt wird. Der Kunde muss gewährleisten, dass alle Benutzer, die vom Kunden bevollmächtigt wurden, die seca Software zu nutzen, die erforderliche Schulung absolviert haben, um die seca Software sicher zu installieren, zu betreiben und/oder zu nutzen.
7.3. Wenn und sobald der Kunde die seca Software installiert und/oder auf die Software zu-greift/sie nutzt, müssen die Mitarbeiter des Kunden alle Installationsanweisungen befolgen, die in der Dokumentation vorgelegt werden, und verifizieren, dass die seca Software wie vorgesehen konfiguriert und ausgeführt wird.
7.4. Der Kunde ist grundsätzlich für die endgültige Validierung und Abnahme der seca Software und Geräte für die betriebliche Nutzung zuständig.
7.5. Der Kunde muss die Rückverfolgbarkeit der installierten seca Software, einschließlich der Softwareversionen, physischen Speicherorte, Rechenzentren, Hardware und autorisierten Benutzter, gewährleisten, sodass der Kunde betroffene Installationen und Benutzer für Upgrades, Updates oder andere von seca vorgeschriebene Korrekturmaßnahmen zuverlässig identifizieren kann.

8. Besondere Bedingungen für Medizinprodukte

8.1. seca wird jene Produkte, die als Medizinprodukte („MDP“) betrachtet werden, gutgläubig und gemäß lokalen Vorschriften identifizieren.
8.2. Der Kunde muss kontrollieren, dass alle Produkte korrekt und in Übereinstimmung mit vor Ort geltenden Gesetzen und Vorschriften verwendet, transportiert und gelagert werden, bevor er die Verwendung oder den Weiterverkauf solcher Produkte aufnimmt.
8.3. Sobald der Kunde Kenntnis von Qualitätsproblemen oder Informationen erhält, die angemessener Weise nahelegen, dass Produkte nicht mit den geltenden Vorschriften übereinstimmen oder an einem Vorfall beteiligt waren, der zum Tod oder zu schweren gesundheitlichen Beeinträchti-ungen geführt hat, wird der Kunde solche Informationen umgehend und keinesfalls später als 24 Stunden nach Eingang dieser Informationen an seca weiterleiten. Der Kunde wird seca alle benötigten Informationen vorlegen und den Zugang zu dem betroffenen Gerät ermöglichen, um das Problem feststellen zu können, und die betroffenen MDPs nicht verwenden, bis seca sie frei-gibt
8.4. Wenn seca den Kunden informiert, dass eine Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld oder ein Produktrückruf erforderlich ist, wird der Kunde den Eingang dieser Mitteilung umgehend bestätigen und auf eigene Kosten mit seca zusammenarbeiten, um die Korrekturmaßnahmen zu imple-mentieren. Unter keinen Umständen wird der Kunde eine Korrekturmaßnahme, einen Rückruf oder eine Rücknahme ohne vorausgehende informierte Einwilligung von seca durchführen.
8.5. Wenn der Kunde Grund zu der Annahme hat, dass ein Gerät eine ernsthafte Gefahr darstellt oder eventuell gefälscht ist, wird er – sofern er nicht per Gesetz dazu verpflichtet ist – keine zu-ständige Behörde informieren, bevor er seca informiert und die Einzelheiten der an die zuständige Behörde zu kommunizierenden Informationen mit seca vereinbart hat.
8.6. Der Kunde verpflichtet sich, seca jede staatliche oder durch Dritte eingeleitete Maßnahme im Hinblick auf MDPs anzuzeigen, sobald der Kunde Kenntnis von einer solchen staatlichen oder durch Dritte eingeleiteten Maßnahme erlangt hat.
8.7. Wenn der Kunde MDPs weiterverkauft, wird er auf eigene Gefahr und unter seiner Verantwortung alle geltenden Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in Zusammenhang mit solchen MDPs befolgen.

9 Sonstige Bestimmungen

9.1 Diese Softwarelizenz kann nur durch einen schriftlichen, von beiden Parteien ordnungsgemäß unterzeichneten Nachtrag geändert werden.
9.2 Diese Softwarelizenz stellt die gesamte und ausschließliche Lizenzvereinbarung bezüglich dieser Software zwischen den Parteien dar und ersetzt alle Vorschläge und/oder Verhandlungen, die mündlich oder schriftlich zwischen den Parteien bezüglich dieser Softwarelizenz vorgetragen oder geführt wurden.
9.3 Sofern eine Bestimmung dieser Softwarelizenz ungültig ist oder ungültig wird, oder sofern die Softwarelizenz eine Auslassung aufweist, wird die rechtliche Wirkung der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Es wird davon ausgegangen, dass anstelle der ungültigen Bestimmung eine gültige Bestimmung vereinbart wurde, die der wirtschaftlichen Absicht der Parteien möglichst nahe kommt. Dasselbe gilt im Fall einer Auslassung.

10. Geltendes Recht und Gerichtsstand

10.1. Diese EULA wird wie folgt geregelt:
Hauptgeschäftssitz des Kunden Geltendes Recht* Ausschließlicher Gerichtsstand**
Deutschland deutsches Gesetz Hamburg
USA US-Gesetz Los Angeles, CA
Frankreich französisches Gesetz Lisses
Vereinigtes Königreich Gesetz des Vereinigten Kö-nigsreichs Birmingham
Mexiko mexikanisches Gesetz Mexico City
Schweiz Schweizer Gesetz Basel
Japan japanisches Gesetz Chiba
China chinesisches Gesetz Hangzhou
Übrige Welt deutsches Gesetz Hamburg
* Unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf mit Datum vom 11. April 1980 (Wiener Kaufrecht; CISG).
** Ungeachtet des anwendbaren Gerichtsstands ist seca auch befugt, gerichtliche Schritte gegen Kunden am Wohnort des Kunden zu ergreifen.
10.2. Maßgebende Änderungen an und Abweichungen von dieser EULA, die durch vor Ort gel-tende gesetzliche Bestimmungen vorgegeben werden.
Lokale Landesvereinbarung für die USA: Im Fall von Software-as-a-Service gelten die Datenschutzbestimmungen der USA und des Bundesstaates Kalifornien.
Lokale Landesvereinbarung für Deutschland und die EU: Im Fall von Software-as-a-Service gelten die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union und das deutsche Datenschutzgesetz.
10.3. seca kann vor jedem Gericht mit ordnungsgemäßer Zuständigkeit einen Antrag auf einstweilige Verfügung zum Zweck des Schutzes geistiger Eigentumsrechte und vertraulicher Informationen stellen.