Zur Inbetriebnahme, Wartung und Training von seca Produkten
Servicevertrag
zwischen
und
seca gmbh & co. kg
Hammer Steindamm 3 – 25
22089 Hamburg
nachfolgend „Kunde“ nachfolgend „seca“
Der Kunde und seca werden im Folgenden einzeln auch als „Partei“ und gemeinsam als „Parteien“ bezeichnet.
Präambel
Die Parteien haben einen Vertrag über den Bezug von seca-Produkten geschlossen (nachfolgend: „Kaufvertrag“). Zusätzlich zu diesem Kaufvertrag wird der vorliegende Vertrag zur Erbringung von Serviceleistungen (nachfolgend: „Servicevertrag“) geschlossen, der als Anlage zu dem Kaufvertrag geführt wird sowie dessen integraler Bestandteil ist. Auf Basis dieses Servicevertrages soll seca bestimmte Serviceleistungen im Zusammenhang mit den seca Produkten erbringen.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien wie folgt:
1. Vertragsgegenstand
1.1 Dieser Servicevertrag bezieht sich auf die Durchführung von Serviceleistungen an seca Produkten, wie diese im Kaufvertrag angegeben sind.
1.2 Der Kunde stellt sicher, dass die im Kaufvertrag ausgewiesenen Serviceleistungen während der Laufzeit dieses Servicevertrages nicht von Dritten durchgeführt werden.
2. Serviceleistungen
2.1 Die Serviceleistungen im Rahmen dieses Servicevertrages beinhalten die im Kaufvertrag ausgewiesenen Leistungsbestandteile.
Die Dokumentation durchgeführter Serviceleistungen erfolgt innerhalb eines Serviceberichts. Bei Inbetriebnahmen wird ein Abnahmeprotokoll erstellt. Die Durchführung der Serviceleistungen erfolgt selbständig durch seca nach Terminabsprache mit dem Kunden. Das Durchführungsintervall bei wiederkehrenden Leistungen wird im Kaufvertrag spezifiziert.
2.2 Sofern eine Wartung aufgrund technischer Mängel (die nicht selbst Gegenstand der Mangelgewährleistung nach dem Kaufvertrag und den anwendbaren seca AGB „seca Verkaufs- und Lieferbedingungen“ sind) oder aus anderen Gründen nicht gemäß den Bestimmungen in Ziffer 2.1 durchgeführt werden kann, liegt ein Reparaturfall vor und seca erstellt einen Kostenvoranschlag. Nach Freigabe des Kostenvoranschlags erfolgt die Reparatur im Regelfall vor Ort. Die Dokumentation erfolgt jeweils separat innerhalb eines Serviceberichtes und wird auf Wunsch in elektronischer Form als PDF-Datei übergeben.
2.3 Der Kunde stellt Parkmöglichkeiten zur Be- und Entladung des Servicefahrzeugs in unmittelbarer Nähe des Ortes der Leistungserbringung zur Verfügung. Parkgebühren werden dem Kunden in tatsächlich anfallender Höhe in Rechnung gestellt.
2.4 seca ist zur Leistungserbringung durch Dritte und/oder Subunternehmer berechtigt, soweit es sich bei dem Dritten bzw. Subunternehmer um ein verbundenes Unternehmen im Sinne von §§ 15 ff. AktG handelt.
seca koordiniert den Einsatz und die Leistungen von Dritten bzw. Subunternehmen selbständig und eigenverantwortlich und wird deren Leistungserbringung ordnungsgemäß kontrollieren.
3. Vergütung
3.1 Für die in Abschnitt 2. Genannten Leistungen gelten die im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen. Darüber hinaus werden die nach Bundes-, Landes- oder regionaler Rechtsgrundlage geforderten Gebühren für eine ordnungsgemäße interne Rechnungslegung gesondert ausgewiesen oder bei Vorlage einer Gebührenbefreiung erlassen.
3.2 Nicht im Leistungsumfang dieses Vertrags enthaltene Reparaturen werden nach Aufwand und auf Basis der jeweils gültigen seca Service-Preisliste berechnet.
3.3 Nach Leistungserbringung durch seca erfolgt die Fakturierung unter Bezug auf diesen Servicevertrag. Die operative Koordination der Wartungsleistungen erfolgt durch seca in direkter Abstimmung mit dem Kunden. seca koordiniert – sofern notwendig – alleinig die jeweils zuständige Behörde vor Ort.
4. Laufzeit und Kündigung
4.1 Die Laufzeit (und eventuelle Verlängerung) dieses Servicevertrages richtet sich nach den diesbezüglichen Vereinbarungen im Kaufvertrag.
4.2 Dieser Servicevertrag kann von einer Partei fristlos gekündigt werden, wenn
a. Über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenz- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird oder wenn die andere Partei in die freiwillige Liquidation eintritt;
b. die andere Partei trotz schriftlicher Abmahnung gegen wesentliche Pflichten des vorliegenden Servicevertrages verstößt.
c. sich die Mehrheits- oder Beteiligungsverhältnisse einer Partei wesentlich ändern, es sei denn, dass dadurch eine Beeinträchtigung der Belange der anderen Partei nicht zu befürchten ist;
4.3 Ist seca aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder aufgrund einer vollziehbaren Verwaltungsentscheidung an der Leistungserbringung gehindert, kann der Kunde den Servicevertrag mit sofortiger Wirkung kündigen. Macht seca geltend, dass sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung wesentlich geändert haben und damit für seca unzumutbar werden, kann seca den vorliegenden Servicevertrag mit Wirkung zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
4.4 Sofern aus diesem Servicevertrag nichts Abweichendes hervorgeht, finden die Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen von seca entsprechende und ergänzende Anwendung, die in Ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Servicevertrages sind. Die aktuell geltenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind im Internet unter folgendem Link verfügbar: https://www.seca.com/agb.