für den regulären Betrieb und die Weiterentwicklung für seca Cloud-Software

Software-as-a-Service-Bedingungen

1. Gegenstand des seca Software-as-a-Service-Vertrags

Der Gegenstand dieser seca Software-as-a-Service-Bedingungen sind die Cloud-Dienste (d. h. eine abonnementbasierte, gehostete, unterstützte und betriebene On-Demand-Softwarelösung – nachfolgend „SaaS-Abonnement“), die dem Kunden zur Analyse- und Datenverwaltung zur Verfügung gestellt werden, wie in Anhang 1 („Definition der seca Cloud-Dienste – Beschreibung des SaaS-Abonnements“) angegeben. Diese Cloud-Dienste funktionieren in Kombination mit den seca-Systemen, die der Kunde (i) von seca erworben oder (ii) von seca gemietet oder geleast oder (iii) bereits installiert hat – unter der Voraussetzung, dass seca die Konformität im letztgenannten Fall ausdrücklich bestätigt hat.

2. SaaS-Abonnement – Geltungsbereich, Nutzungsrechte, Lizenzmodelle, Gewährleistung

1. Gegenstand des SaaS-Abonnements: Der Gegenstand des SaaS-Abonnements ist die seca Cloud-Plattform (Softwareangebote in der seca-Plattform), einschließlich der Funktionen gemäß Anhang 1, die „as is“, d. h. im jeweiligen aktuellen Ist-Zustand, bereitgestellt wird. seca wird jederzeit (i) die Kundendaten, die mit dem SaaS-Abonnement gespeichert und/oder übertragen werden, gegen unbefugten Zugang oder unbefugte Nutzung schützen und (ii) die für seca geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Bereitstellung des SaaS-Abonnements befolgen.

2. Betrieb und Hosting: Das SaaS-Abonnement wird von seca betrieben, aber in einer Hardwareumgebung gehostet, die von Amazon Web Services (nachfolgend „AWS“) wie folgt bereitgestellt wird: (i) für Kunden mit Hauptsitz in der Europäischen Union an einem Ort in der EU (derzeit Frankfurt am Main, Deutschland), für (ii) Kunden mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika an einem Ort in den USA (derzeit im Bundesstaat Oregon) und (iii) für Kunden mit Hauptsitz außerhalb der EU und außerhalb der USA an einem Ort in der EU oder den USA (gemäß dem vorstehenden Unterabsatz (i) oder (ii)) gemäß Entscheidung des Kunden, wie im Kaufvertrag vorgesehen. Der Kunde bestätigt, dass in Zusammenhang mit dem Hosting ausschließlich die Geschäftsbedingungen für Cloud-Hosting/Infrastruktur als ein Dienst von AWS gelten, die gelegentlich geändert werden können. Die AWS-Geschäftsbedingungen, die für das Hosting gelten, sind verfügbar unter https://aws.amazon.com/legal/. Zudem bestätigt der Kunde, dass die Verfügbarkeit der seca-Software unter dem SaaS-Abonnement von der Verfügbarkeit des AWS-Hostings abhängt und somit die AWS-Geschäftsbedingungen die Rechte und Rechtsmittel jeder Partei im Hinblick auf das Hosting der seca-Software abschließend regeln (insbesondere einschließlich des Servicelevels und der Dienstverfügbarkeit). In Anbetracht dessen haftet seca nur in dem Rahmen, wie AWS gegenüber seca haftet. Der Kunde wird die Vertraulichkeitsvorgaben von AWS, denen der Kunde zustimmen muss, um auf Leistungsdaten des Hosting-Dienstes von AWS zuzugreifen, befolgen und trägt die alleinige Verantwortung für die Befolgung dieser Vorgaben durch die Benutzer.

3. Wartung und Support: seca wird Wartungs- und Supportdienste bereitstellen, wie in Anhang 2 ausgeführt.

4. Nutzungsrechte: Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Software-as-a-Service-Vertrags und während des Abonnementzeitraums räumt seca dem Kunden eine beschränkte, nicht ausschließliche, nicht unkündbare, nicht übertragbare Lizenz, die auf das Gebiet des Landes beschränkt ist, in dem der Kunde seinen Hauptsitz hat, mit Rechten der Unterlizenzvergabe an verbundene Unternehmen ein, um (i) einzelnen benannten Benutzern den Zugang, die Nutzung, die Durchführung und die Anzeige des zur Verfügung gestellten SaaS-Abonnements zu genehmigen, (ii) einzelnen Endkunden Zugang zu seinen eigenen Daten zur eigenen Nutzung zu gewähren und (iii) eine angemessene Anzahl an Kopien der Dokumentation zu verwenden und anzufertigen. Eine Person ist ein „Benutzer“, wenn sie sich zu einem Zeitpunkt beim SaaS-Abonnement angemeldet hat.

Zwischen den Parteien gilt, dass seca und seine Lieferanten sich alle Eigentumsrechte an den „seca-Markenzeichen“, dem SaaS-Abonnement, der Dokumentation, ihren vertraulichen Informationen, allen Updates und Upgrades, allen Modulen sowie anderen abgeleiteten Arbeiten des SaaS-Abonnements und/oder der Dokumentation, die von seca vorgelegt werden, sowie alle geistigen Eigentumsrechte, die in die vorstehenden Elemente eingeflossen sind oder damit zusammenhängen, vorbehalten. Der Kunde bestätigt, dass der Firmenwert in Verbindung mit den „seca-Markenzeichen“ ausschließlich seca gehört. Alle Rechte, die von seca unter diesem Software-as-a-Service-Vertrag nicht ausdrücklich lizenziert werden, sind vorbehalten. Zwischen den Parteien gilt, dass der Kunde sich alle Eigentumsrechte an allen vertraulichen Informationen des Kunden, dem gesamten geistigen Eigentum des Kunden und allen Kundendaten vorbehält. seca kann Vorschläge, Empfehlungen oder sonstiges Feedback des Kunden im Hinblick auf das SaaS-Abonnement ohne Einschränkung nutzen.

5. Lizenzmodell: Das SaaS-Abonnement unterliegt den Lizenzbedingungen, die in diesem Abschnitt 2.5 ausgeführt und in den Abschnitten 2.4, 2.6 und 2.7 vorgesehen sind (zusammen „Geltungsbereich der Lizenz“).

Das SaaS-Abonnement wird „pro Einheit“ lizenziert, d. h. jede Lizenz ist an ein spezifisches und eindeutiges seca-Hardwareprodukt oder seca-Gerät gebunden (nachfolgend als „seca-Einheit(en)“ bezeichnet). Jedes lizenzierte SaaS-Abonnement darf während des Abonnementzeitraums nur mit der/den dazugehörigen seca-Einheit(en), aber von einer unbegrenzten Anzahl an Benutzern und mit einer unbegrenzten Anzahl an durchgeführten Messvorgängen pro seca-Einheit verwendet werden.

6. Zulässige Nutzung: Der Kunde befolgt alle geltenden Gesetze und Vorschriften sowie die „Nutzungsbedingungen für die seca-Plattform“ im Hinblick auf die Nutzung des SaaS-Abonnements und ist für die Befolgung dieser Gesetze und Vorschriften durch seine Benutzer uneingeschränkt verantwortlich. Der Kunde ist dafür verantwortlich, Nutzungsbedingungen und Datenschutzrichtlinien, die für die Nutzung des SaaS-Abonnements durch seine einzelnen Benutzer gelten, wie unter diesem Software-as-a-Service-Vertrag oder einem Kaufvertrag zulässig, festzulegen und durchzusetzen. Im Hinblick auf alle personenbezogenen Daten, die innerhalb einer seca-Software unter einem SaaS-Abonnement einbezogen sind, gewährleistet der Kunde, dass solche personenbezogenen Daten gemäß geltenden Datenschutzgesetzen beschafft und seca zur Verfügung gestellt werden, wobei insbesondere eingeschlossen ist, dass der Kunde alle benötigten Einwilligungen und Genehmigungen von Benutzern beschafft hat, die erforderlich sind, damit seca das SaaS-Abonnement und andere in diesem Software-as-a-Service-Vertrag beschriebenen Dienste bereitstellen kann.
seca stellt auch Funktionalitäten in dem SaaS-Abonnement bereit, die es dem Kunden ermöglichen, seinen Kunden (z.B. Patienten, Fitnessstudio-Mitgliedern etc.) (nachfolgend „Endkunden“) über dedizierte Endkundenkonten Zugang zu seinen eigenen Daten zu gewähren, unter der Bedingung, dass der jeweilige Endkunde die Nutzungsbedingungen der seca Plattform vor dem ersten Zugang zur Plattform akzeptiert. Hierbei erbringt im Verhältnis zwischen Kunde und Endkunde, der Kunde die Leistung, die Daten dem Endkunden freizugeben und zu erläutern. seca erbringt gegenüber dem Endkunden die Leistung, diesem den Zugang zu seinen Daten zu ermöglichen. Seca erbringt gegenüber den Endkunden keine inhaltliche Leistung bezüglich der Erläuterung der Körperzusammensetzung oder Festlegung von Therapie- und Trainingsmaßnahmen.

7. Weitere Lizenzbeschränkungen: Sofern unter diesem Software-as-a-Service-Vertrag nicht ausdrücklich anderslautend zulässig, verpflichtet sich der Kunde, von folgenden Maßnahmen Abstand zu nehmen: (a) Rekonstruktion oder sonstiger Versuch, den Quellcode des SaaS-Abonnements oder eines Teils dieses Abonnements oder darin enthaltene Geschäftsgeheimnisse zu identifizieren, (b) Verteilung, Übertragung, Einräumung von Unterlizenzen oder sonstige Herstellung der Verfügbarkeit des SaaS-Abonnements (oder eines Teils dieses Abonnements) zugunsten vom Dritten, insbesondere einschließlich der Herstellung der Verfügbarkeit jenes SaaS-Abonnements (i) über Wiederverkäufer oder andere Vertreiber oder (ii) als Anwendungsdienstleister, Dienstleistungsunternehmen oder Vermietungsagentur, (c) Entwicklung von Modifikationen oder abgeleiteten Arbeiten des SaaS-Abonnements, (d) Reproduktion des SaaS-Abonnements, (e) Versuch, die Kontroll- und Schutzmechanismen für die Lizenz innerhalb des SaaS-Abonnements zu modifizieren, zu ändern oder zu umgehen, (f) Verwendung oder Übertragung des SaaS-Abonnements in Verletzung geltender Gesetze, Regelungen oder Vorschriften, einschließlich Datenschutzgesetze, (g) vorsätzlicher Zugang, Nutzung oder Anfertigung von Kopien eines Teils der Dokumentation oder des SaaS-Abonnements (einschließlich seiner Logik und/oder Architektur und etwaiger darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse), um Produkte oder Dienstleistungen, die im Wettbewerb zu dem SaaS-Abonnement stehen, unmittelbar oder mittelbar zu entwickeln, zu bewerben, zu vertreiben, zu verkaufen oder zu unterstützen, oder (h) Beseitigung, Verbergung oder Änderung von Schutzvermerken oder Namen, Warenzeichen, Dienstleistungsmarken, Slogans, Hyperlinks oder anderen Bezeichnungen, die auf einem Anzeigebildschirm innerhalb des SaaS-Abonnements enthalten sind („seca-Markenzeichen“). Der Kunde wird keinem Dritten genehmigen, eine der vorstehenden Maßnahmen zu ergreifen.

8. Unterbrechungen des SaaS-Abonnements: seca haftet nicht für Unterbrechungen der bestehenden Systeme des Kunden, die durch den Betrieb des SaaS-Abonnements verursacht werden (beispielsweise begrenzte Funktionsfähigkeit der Systemprogramme, die durch andere Programme verursacht wird), sofern diese nicht auf Vorsatz seitens seca zurückzuführen sind.

9. Unterlieferanten: seca ist berechtigt, Dienste (einschließlich des SaaS-Abonnements) durch Dritte und/oder Unterlieferanten bereitzustellen, (i) wenn der Dritte oder Unterlieferant ein verbundenes Unternehmen ist, d. h. ein Unternehmen, das von Zeit zu Zeit seca beherrscht, von seca beherrscht wird oder unter gemeinsamer Beherrschung mit seca steht, oder (ii) wenn der Kunde seine vorausgehende Einwilligung erteilt hat (per E-Mail ist ausreichend), die nicht unangemessenerweise verweigert wird, wobei die in Anhang 4 aufgeführten Unterlieferanten („vorab genehmigte Unterlieferanten“) als genehmigt gelten, und (iii) AWS wird als genehmigter Unterlieferant betrachtet und nur durch einen anderen vergleichbaren Dienstleister ersetzt, wenn AWS wesentlich und dauerhaft in einer Weise gegen die Hosting-Dienste verstößt, die dem Kunden die Gesamtheit oder einen Teil des Nutzens des SaaS-Abonnements in wesentlichem Umfang entzieht. seca koordiniert die Inanspruchnahme und Dienste von Unterlieferanten unabhängig und auf eigene Weisung und überwacht deren Bereitstellung von Diensten ordnungsgemäß. seca ist für Unterlieferanten in vollem Umfang verantwortlich.

10. Verfügbarkeit des SaaS-Abonnements/Servicelevels: seca erklärt, dass die in Anhang 2 (Wartung, Support und Servicelevels) genannten Servicelevels zur Anwendung kommen, mit Ausnahme von Cloud-Hosting/Infrastruktur als Dienst, der von AWS gemäß Abschnitt 2.2 oben bereitgestellt wird (um Zweifel auszuräumen: dieser Dienst wird ausschließlich durch die AWS-Geschäftsbedingungen geregelt). Im Fall einer Nichterfüllung der angegebenen Servicelevels kommen die vereinbarten Servicegutschriften zur Anwendung. Etwaige Schadenersatzforderungen des Kunden bleiben unberührt, sofern nicht anderslautend in Anhang 2 vereinbart, der in dieser Hinsicht Vorrang hat.

11. Disaster Recovery und Business Continuity: seca wird auf eigene Kosten Business-Continuity-Richtlinien für den Betrieb von seca pflegen, testen und umsetzen, die eine Wiederherstellung und laufende Funktion des SaaS-Abonnements nach einer Betriebsunterbrechung (die den Betrieb von seca betrifft), die eine Unterbrechung dieser Funktion zur Folge hat, vorsehen.

12. Nutzungsdaten: seca kann Daten in Verbindung mit der Nutzung des SaaS-Abonnements durch den Kunden erfassen und verwenden, einschließlich (a) Beobachtung und Berichterstattung gegenüber dem Kunden zur Nutzung des SaaS-Abonnements durch den Kunden, (b) für interne Forschungs- und Entwicklungszwecke und (c) Identifizierung von Trends und Veröffentlichung von Berichten oder Ergebnissen zu seinen Feststellungen, stets unter der Voraussetzung, dass die Berichte oder Ergebnisse ausschließlich Daten im aggregierten Format enthalten, die den Kunden oder einen bestimmten Benutzer nicht identifizieren (z. B. kann seca Statistiken zu Benutzeransichten für alle gehosteten Kunden veröffentlichen).

13. Aussetzen des SaaS-Abonnements und zugehöriger Dienstleistungen: seca kann die Bereitstellung des SaaS-Abonnements und der zugehörigen Dienstleistungen aussetzen, im Hinblick auf Funktion, Anzahl der Benutzer oder andere Begrenzungen beschränken, wenn der vom Kunden an seca unter diesem Software-as-a-Service-Vertrag zu zahlende Betrag überfällig ist und seca dem Kunden eine schriftliche Anzeige seiner Absicht, das SaaS-Abonnement und/oder die professionellen Dienste auf dieser Basis auszusetzen oder zu beschränken, unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen, nachdem der Betrag überfällig wurde, übermittelt hat.

14. Sicherung und Datenaufbewahrung: seca wird die Sicherung der erzeugten und/oder gespeicherten Daten des SaaS-Abonnements täglich (drei (3) Sicherungen pro Tag) auf einem elektronischen Speichermedium (das sich in jedem Fall in den Gebieten gemäß Abschnitt 2.2 oben befindet) gewährleisten und alle derartigen Sicherungen in einer Umgebung speichern, die von dem dedizierten Cloud-Speicher (AWS-Verfügbarkeitszone) der Hosting-Infrastruktur getrennt ist. Daten werden bei der Übertragung verschlüsselt und in verschlüsselter Form in einer gesicherten Einrichtung als Sicherung gespeichert. Sicherungen werden für dreißig (30) Tage aufbewahrt. Im Fall einer längeren Unterbrechung des SaaS-Abonnements wird seca, ohne zusätzliche Kosten für den Kunden, wirtschaftlich angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Kundeninstanz des SaaS-Abonnements wiederherzustellen.

15. Gewährleistung: Im Hinblick auf Schlechtleistung (abgesehen vom Hosting des SaaS-Abonnements – für das die AWS-Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien gelten) gewährleistet seca, dass das SaaS-Abonnement, wie geliefert und bei Nutzung gemäß der Dokumentation, (i) in jeder wesentlichen Hinsicht funktioniert, wie in jener Dokumentation und Anhang 1 angegeben (wobei die Pflichten von seca unter Anhang 2 (Wartung und Support) unberührt bleiben und während des gesamten Abonnementzeitraums gelten), und (ii) keine Backdoor, Time Bomb, Trojaner, Würmer, zeitgesteuerte Schadsoftware, Viren, Präventivroutinen oder andere Computer-Softwareroutinen enthält, die vorsätzlich entwickelt wurden, um unbefugten Zugang zu einem oder Nutzung eines der Computersysteme des SaaS-Abonnements oder des Kunden zu ermöglichen („Schadsoftware“). Im Hinblick auf Rechtsmängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, wobei der Kunde seca solche Mängel unverzüglich anzeigen muss.

Im Fall einer Verletzung der vorstehenden Gewährleistungen wird seca, nach alleinigem und uneingeschränktem Ermessen, die Mängel durch kostenlose Entfernung (Reparatur) oder Austausch innerhalb einer angemessenen Frist beseitigen. Wenn ein Mangel nach vier Versuchen im Hinblick auf Schlechtleistung und nach zwei Versuchen im Hinblick auf Rechtsmängel innerhalb einer angemessenen Frist nicht behoben werden kann, hat der Kunde das Recht, nach eigenem Ermessen, diesen Software-as-a-Service-Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen oder die Gebühren für das SaaS-Abonnement unter diesem Software-as-a-Service-Vertrag in angemessener Weise zu mindern.

Für den Fall, dass der Kunde Drittsoftware einbindet oder APIs (Schnittstellen) verwendet, um das SaaS-Abonnement indirekt einzubinden und/oder Daten aus oder in Verbindung mit dem SaaS-Abonnement herunterzuladen/hochzuladen und/oder solche Daten zu verarbeiten, kommt hierfür keine Gewährleistung zur Anwendung.

3. Vergütung

1. Der Kunde zahlt die bei Abschluss des SaaS-Abonnement angegebene Vergütung (nachfolgend: „Abonnementgebühr“) frühestens jedoch nach erfolgreicher Inbetriebnahme des Systems. Insoweit der Kunde diesen Software-as-a-Service-Vertrag nicht gleichzeitig mit dem Kaufvertrag geschlossen hat, wird die Abonnementgebühr ab dem Datum des Abschlusses des Kaufvertrags für die Umstellung der seca-Software (als Bestandteil des SaaS-Abonnements) auf die aktuelle Softwareversion gemäß einem separaten Angebot gezahlt, das dem Kunden von seca vorzulegen ist.

2. Die Rechnungsstellung der Abonnementgebühren erfolgt entweder durch seca, ein seca Unternehmen oder durch einen Handelspartner von seca, welcher dem Kunden dann gesondert mitgeteilt wird. seca bzw. der Handelspartner von seca rechnet je nach den Bedingungen und der gewählten Zahlungsart gemäß Systemkaufvertrag ab. Jede Zahlung des Kunden an einen benannten seca Handelspartner gilt als Zahlung an seca, es sei denn, seca hat die Abtretung der Rechnungsstellung vor einer vom Kunden geleisteten Zahlung widerrufen. Im Falle der unterjährigen Kündigung dieses Vertrages erstattet seca dem Kunden die im Voraus entrichtete Vergütung pro rata. Die Rechnungsbeträge sind ohne Abzug sofort fällig.

3. seca hat das Recht, die jährlichen Abonnementgebühren gelegentlich anzupassen, jedoch nicht öfter als einmal pro Kalenderjahr. seca wird den Kunden von einer Änderung der jährlichen Abonnementgebühr mindestens zwei (2) Monate im Voraus schriftlich in Kenntnis setzen. Das Recht des Kunden, das SaaS-Abonnement per schriftlicher Mitteilung unter Wahrung einer Frist von einem (1) Monat gemäß Abschnitt 4.2 ordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

4. seca wird die jährlichen Abonnementgebühren im Voraus für das Kalenderjahr in Rechnung stellen, sofern im Kaufvertrag nicht anders vereinbart. Sofern dieser Software-as-a-Service-Vertrag während des Jahres geschlossen wird (kein volles Kalenderjahr), erfolgt die Inrechnungstellung für das erste Jahr (Abschluss des Vertrags bis 31. Dezember) anteilig. Im ersten vollen Kalenderjahr erfolgt die Inrechnungstellung im Voraus pro Kalenderjahr. Im Fall einer Kündigung dieses Software-as-a-Service-Vertrags während des Jahres erstattet seca dem Kunden die im Voraus für das letzte Kalenderjahr gezahlte Vergütung anteilig. Die Rechnungsbeträge werden umgehend ohne Abzug fällig, sofern im Kaufvertrag nicht anderslautend vereinbart. Eine Anpassung der jährlichen Abonnementgebühren gemäß Abschnitt 3.2 oben wird ab dem Datum der Inrechnungstellung (auch während des Jahres) umgehend ohne Abzug fällig.

5. Jede nachfolgende Inrechnungstellung über die Abonnementgebühren gemäß Abschnitt 3.1 oben wird ab dem Datum der Inrechnungstellung (auch während des Jahres) umgehend ohne Abzug fällig. Eine gesonderte Erinnerung ist nicht erforderlich. Im Fall eines Verzugs ist seca berechtigt, die Bereitstellung des SaaS-Abonnements für die Dauer des Verzugs zu beschränken oder auszusetzen (nach eigenem Ermessen).

6. Zusätzliche Dienstleistungen, die von seca bereitgestellt werden und nicht Bestandteil des Kaufvertrags oder eines diesbezüglichen Nachtrags sind, werden seca vom Kunden gemäß einem separaten Angebot vergütet, das dem Kunden von seca vorzulegen ist, und das der Kunde jederzeit von seca verlangen kann.

7. Im Hinblick auf Verrechnung kann der Kunde lediglich solche Ansprüche geltend machen, die von seca schriftlich anerkannt oder rechtmäßig festgestellt wurden.

8. Steuern: Die Parteien zahlen ihre jeweiligen Steuern, Abgaben, Auslagen oder sonstigen Gebühren gemäß allen geltenden Gesetzen.

9. MwSt.: Die im Einklang mit diesem Software-as-a-Service-Vertrag zu berechnenden Beträge werden ausschließlich Mehrwertsteuer (MwSt.) angegeben. Wenn MwSt. fällig wird, unterliegt diese MwSt. dem geltenden MwSt.-Gesetz und ist vom Dienstleister oder Empfänger des Dienstes zu zahlen oder zu erklären, in Abhängigkeit von der Bereitstellung der Dienste und dem entsprechenden Ort der Bereitstellung.

10. Quellensteuer: Die Vergütung kann Abzügen in Form von Quellensteuer gemäß den Steuergesetzen des Landes des Kunden unterworfen sein. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem Heimatland von seca und dem Heimatland des Kunden kann seca berechtigt sein, eine Befreiung vom Abzug einer solchen Quellensteuer geltend zu machen.

Sofern der Kunde per Gesetz verpflichtet ist, Quellensteuer zum geltenden gesetzlichen Satz einzubehalten und einen solchen Betrag an die Steuerbehörden im Heimatland des Kunden im Namen und auf Rechnung von seca für eine Zahlung unter diesem Software-as-a-Service-Vertrag zu zahlen, ist der Kunde berechtigt, einen solchen Abzug von der Vergütung vorzunehmen und an die Steuerbehörden im Heimatland des Kunden abzuführen, es sei denn, seca hat, sofern dies möglich ist, eine Bescheinigung der Befreiung gemäß den Steuergesetzen im Heimatland des Kunden beschafft und dem Kunden vor dem Datum vorgelegt, an dem die relevante Vergütung fällig wird.

Für den Fall, dass eine solche Bescheinigung der Befreiung dem Kunden vorgelegt wird, nachdem die relevante Steuer an die Steuerbehörden im Heimatland des Kunden gezahlt wurde, wird seca, wenn möglich, eine Bescheinigung der Befreiung beschaffen, die von den Steuerbehörden verlangt wird, um den Kunden von seiner Einbehaltungspflicht für künftige Zahlungen zu entbinden (sofern zutreffend) und/oder Steuern zu erstatten, die vom Kunden bereits im Namen von seca einbehalten wurden, damit seca solche Steuern zurückfordern kann, und der Kunde wird bei der Beschaffung einer solchen Bescheinigung kooperieren.

11. Allgemeine Regel zur Besteuerung: Im Hinblick auf die Besteuerung, die aus diesem Software-as-a-Service-Vertrag hervorgeht, werden die Parteien einander allgemein jede angemessene Unterstützung zukommen lassen, um die Besteuerung zu mindern und/oder zurückzufordern.

4. Laufzeit und Kündigung

1. Ordentliche Kündigung:
Der Kunde kann sein Software-as-a-Service-Abonnement per schriftlicher Kündigung unter Wahrung einer Frist von 1 Monat jederzeit ordentlich kündigen.
seca kann diesen Software-as-a-Service-Vertrag per schriftlicher Mitteilung unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten ordentlich kündigen, jedoch erst nach Ablauf einer Anfangslaufzeit von 2 Jahren.

2. Kündigung aus wichtigem Grund: Jede Partei kann diesen Software-as-a-Service-Vertrag kündigen, wenn die jeweils andere Partei eine wesentliche Bedingung dieses Software-as-a-Service-Vertrags verletzt und die Verletzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach entsprechender schriftlicher Mitteilung wiedergutgemacht wird. Das Recht jeder Partei, diesen Software-as-a-Service-Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt.

3. Löschung von Kundendaten: Der Kunde bestätigt, dass die Pflicht zur Archivierung von Daten in der alleinigen Zuständigkeit des Kunden liegt (wie auch in den Nutzungsbedingungen für die seca-Plattform definiert und näher beschrieben), und dass der Kunde vor oder nach der Kündigung/Beendigung dieses Software-as-a-Service-Vertrags einen angemessenen Datenexport durchführt. seca wird den Kunden bei einem Datenexport auf der Grundlage separater Vereinbarungen unterstützen, sofern vom Kunden verlangt. Nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach der Kündigung/Beendigung dieses Software-as-a-Service-Vertrags oder nach schriftlicher Aufforderung durch den Kunden – wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist – wird seca alle Kundendaten unwiderruflich löschen und die Löschung bestätigen, jedoch vorbehaltlich der üblichen Zeitpläne und Prozesse von seca für die Löschung von Kundendaten.

5. Haftungsbeschränkung

seca ist wie folgt haftbar:

i. Für Schäden im Hinblick auf gesundheitliche Beeinträchtigungen, Verletzungen oder Todesfälle aufgrund von Rechtsmängeln, die von seca, den Vertretern von seca oder den Erfüllungsgehilfen von seca bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verursacht werden, haftet seca in vollem Umfang.
ii. seca haftet in vollem Umfang für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens seca, der Vertreter von seca oder der Erfüllungsgehilfen von seca bei der Erfüllung der vertraglichen Pflichten verursacht werden. Dies gilt gleichermaßen für Schäden, die aus dem Fehlen der von seca garantierten Qualität resultieren, oder für Schäden, die böswillig herbeigeführt werden.
iii. Außer in den Fällen, die in den Abschnitten 5 (i), 5 (ii) oder 5 (iv) genannt sind, ist die Haftung von seca für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung einer Kardinalpflicht auf die normalerweise vorhersehbaren Schäden beschränkt.
iv. Die Haftung von seca auf der Grundlage des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
v. Jede sonstige Haftung von seca wird ausgeschlossen.

6. Verschiedenes

1. Geltendes Recht: Dieser Software-as-a-Service-Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (Wien, 1980) (VNKÜ) kommt nicht zur Anwendung.

2. Gerichtsstand: Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit diesem Software-as-a-Service-Vertrag entstehen, ist Hamburg, Deutschland.

3. Erforderliche Form: Änderungen oder Nachträge zu Bestimmungen dieses Software-as-a-Service-Vertrags erfordern die Schriftform, um Gültigkeit zu erlangen. Dies gilt auch für einen Verzicht auf diese Schriftformvorgabe selbst.

4. Salvatorische Klausel: Wenn eine Bestimmung dieses Software-as-a-Service-Vertrags ungültig oder unabsichtlich unvollständig sein sollte oder wird, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dieses Software-as-a-Service-Vertrags davon unberührt. Die ungültige oder unvollständige Bestimmung ist durch eine rechtmäßig gültige Vereinbarung zu ersetzen oder zu ergänzen, die mit der Absicht der Parteien dieses Software-as-a-Service-Vertrags im Einklang steht, oder deren Wortlaut die Absicht der relevanten Parteien gemäß den Zielen dieses Software-as-a-Service-Vertrags wiedergeben würde, wenn sie die Ungültigkeit oder Unvollständigkeit erkannt hätten, wie jeweils zutreffend.

5. Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden einen integralen Bestandteil dieses Software-as-a-Service-Vertrags:

Anhang 1 Definition des seca Cloud-Dienstes – Beschreibung des SaaS-Abonnements
Anhang 2 Wartung, Support und Service
Anhang 3 Vorab genehmigte Unterlieferanten

Anhang 1: Definition des seca Cloud-Dienstes – Beschreibung des SaaS-Abonnements

Der webbasierte seca Cloud-Dienst kommt entsprechend den nationalen Vorschriften hauptsächlich in Krankenhäusern, Arztpraxen, stationären Gesundheitseinrichtungen sowie in medizinisch orientierten Fitnesseinrichtungen zum Einsatz.
Der seca Cloud-Dienst dient der automatischen Erfassung, Dokumentation und Darstellung von klinischen Messergebnissen sowie der Berechnung daraus abgeleiteter Parameter für die Körperzusammensetzungsanalyse wie z. B. dem FMI (Fettmasse-Index). Der seca Cloud-Dienst ersetzt nicht ein erforderliches Archiv- und/oder Dokumentationssystem. Er dient als Informationssystem.
Ergebnisse werden grafisch dargestellt und unterstützen qualifizierte Anwender in folgenden Anwendungsfällen:

• Dokumentation von Gewichtsveränderungen
• Dokumentation des Ernährungszustandes und dessen Änderung
• Dokumentation des Behandlungserfolgs z. B. im Rahmen einer multimodalen Ernährungs- und Bewegungstherapie
• Dokumentation des Flüssigkeitsstatus sowie dessen Veränderung

Der seca Cloud-Dienst kann mit zahlreichen seca-Geräten über die im Lieferumfang enthaltenen Gateway Software zur Messung von Gewicht, Körpergröße und zur Messung der Körperzusammensetzung kombiniert werden.
Der seca Cloud-Dienst umfasst Funktionen für den Export im CSV- und PDF-Format.
Der seca Cloud-Dienst ermöglicht dem Kunden die Einrichtung von persönlichen Zugriffsrechten für Mitarbeiter mit abgestuften Berechtigungsstufen.
Der seca Cloud-Dienst umfasst einen Service, der es dem Kunden zusätzlich oder anstelle eines PDF-Ausdrucks ermöglicht den jeweiligen Endkunden (Patienten, Mitglieder oder andere Personen) seine eigenen Daten in einem Portal online zur Nutzung zu übergeben. Hierbei übernimmt seca die Rolle des Service Providers gegenüber den Endkunden. Die Daten des Kunden bleiben davon unberührt, ebenso wird seca keine inhaltliche Beratung von Endkunden vornehmen. Hat ein Endkunde des Kunden ein eigenes Benutzerkonto im Portal, so kann der Endkunde im Fall einer Beendigung dieses Software-as-a-Service-Vertrages seine Daten trotzdem weiter nutzen.
Der seca Cloud-Dienst wird ständig verbessert, und seine Funktionen werden kontinuierlich erweitert. Neue Forschungsdaten werden regelmäßig integriert und Benutzern zur Verfügung gestellt.
Der seca Cloud Dienst erlaubt die Integration zu anderen Systemen über Schnittstellen, entweder direkt aus der Cloud oder über eine seca Gateway Software, die je nach Konfiguration auch lokal beim Kunden installiert werden muss. Diese Integration muss separat spezifiziert und vereinbart werden.
Der seca Cloud-Dienst speichert die Daten der jeweiligen Endkunden (Patienten, Mitglieder, Personen). Erfolgt diese Speicherung personenbezogen, so muss dieses durch das vertragliche Verhältnis des Kunden mit dem Endkunden abgedeckt sein. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Zustimmung des Endkunden erforderlich. Folgende Musterformulierung ist geeignet, diese Zustimmung einzuholen: „Ich willige ein, dass meine Daten von der Firma seca GmbH & Co. Kg, Hamburg zum Zwecke der Berechnung der Körperzusammensetzungsanalyse verarbeitet und bei Amazon Web Services in Deutschland unter Einhaltung der geltenden Datenschutzregeln gespeichert werden.“

Anhang 2 (Wartung, Support und Service)

Der Geltungsbereich für den Support von seca gemäß diesem Anhang 2 umfasst die seca Cloud-Dienste und – wo dies für die Verbindung mit der seca-Cloud erforderlich ist – zudem die seca-Gateway-Software und/oder die Software, die auf dem verbundenen seca-Gerät ausgeführt wird.

seca bietet den folgenden Software-Support- und die folgenden Wartungsdienste:

Benutzer-Helpdesk

Der seca-Hotline-Service ist während des gesamten Jahres Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr verfügbar, mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage.

Der Kunde kann sich außerdem über die Service-Hotline an seca während der oben angegebenen Servicezeiten wenden, um Antworten auf allgemeine Fragen und Unterstützung für die seca-Software zu erhalten. Elektronischer Kontakt per E-Mail oder über andere Telekommunikationsmittel ist jederzeit möglich, auch außerhalb der Geschäftszeiten.

Die Kontaktdaten des lokalen User-Helpdesks finden Sie auf unserer Website seca.com

Die Reaktion erfolgt spätestens am Ende des folgenden Werktags.

Für einen angemessenen Support zu lokal installierter Software muss vom Kunden ein Remote-Zugang eingeräumt werden, vorzugsweise über die Software Teamviewer.

Wartung

seca managt die seca-cloud-Plattform, so dass der Kunde automatisch immer die aktuelle Version zur Verfügung hat und die Daten sicher aufbewahrt werden.

Im Falle lokal installierter Software ist seca für die Pflege der Plattform durch (a) die Übertragung von Softwarekorrekturen (Patches), (b) die Übertragung von neuen Softwareversionen (nach Weiterentwicklung oder Fehlerkorrektur) an den Kunden mit Installationsanweisungen verantwortlich.

Nicht enthalten in den seca-Services sind (a) die Behebung von Fehlern, die durch Eingreifen des Kunden oder eines Dritten oder durch unsachgemäße Verwendung des Systems entstehen, (b) die Behebung von Fehlfunktionen, die nicht auf einem Fehler der seca-Software basieren, oder (c) die Integration oder Anbindung der seca-Software in oder an existierende Kundensysteme (z. B. GDT-Anbindung, HL7-Anbindung).

Anhang 3: Vorab genehmigte Unterlieferanten

Folgende Unterlieferanten sind für den technischen Betrieb zuständig und haben bei ordnungsgemäßer Durchführung keinen Zugriff auf die personenbezogenen Daten des Kunden.
Amazon Web Services EMEA Sàrl, 5 Rue Plaetis L-2338 Luxemburg, für Infrastruktur und Hosting-Dienst
UAB Blue Bridge, J. Jasinskio 16A Vilnius, Litauen, für technischen Service

 

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